Internationale Lizenzvereinbarung für die Bewertung von Programmen


Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen


LESEN SIE VOR DEM VERWENDEN DES PROGRAMMS DIESE VEREINBARUNG SORGFÄLTIG DURCH. IBM ERTEILT IHNEN DIE LIZENZ FÜR DIESES PROGRAMM NUR, WENN SIE DIE BEDINGUNGEN DIESER VEREINBARUNG AKZEPTIERT HABEN. DURCH DIE VERWENDUNG DES PROGRAMMS ERKLÄREN SIE SICH MIT DIESEN BEDINGUNGEN EINVERSTANDEN. WENN SIE MIT DEN BEDINGUNGEN IN DIESER VEREINBARUNG NICHT EINVERSTANDEN SIND, GEBEN SIE DAS NICHT VERWENDETE PROGRAMM UMGEHEND AN IBM ZURÜCK.

Das Programm ist Eigentum der International Business Machines Corporation, einer ihrer Tochtergesellschaften (IBM) oder einem Lieferanten von IBM; es ist urheberrechtlich geschützt und wird lizenziert, nicht verkauft.

Unter "Programm" sind im Sinne dieser Vereinbarung das Originalprogramm und alle vollständigen oder teilweisen Kopien hiervon zu verstehen. Ein Programm besteht aus maschinenlesbaren Anweisungen, seinen Komponenten, Daten, akustischem/optischem Inhalt (z. B. Grafiken, Text, Aufnahmen oder Bilder) und zugehörigem lizenziertem Material.

Bestandteil dieser Vereinbarung sind Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen und Teil 2 - Länderspezifische Bedingungen. Sie stellen die vollständige Vereinbarung für die Verwendung dieses Programms dar. Die Bedingungen in Teil 2 können die Bedingungen in Teil 1 ersetzen oder ergänzen.


1. Lizenz

Nutzung des Programms

Sie erhalten von der IBM ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung des Programmes.

Sie verpflichten sich, 1) das Programm ausschließlich für interne Bewertungs-, Test- und Demonstrationszwecke zur Probe zu verwenden und 2) zum Zweck einer solchen Verwendung eine angemessene Anzahl von Kopien des Programms zu erstellen, wenn IBM in der Dokumentation zum Programm die Anzahl der Kopien nicht beschränkt hat. Die Bedingungen dieser Lizenz gelten für jede erstellte Kopie. Sie verpflichten sich, den Copyrightvermerk und eventuelle andere Eigentumshinweise auf jeder Kopie oder teilweisen Kopie des Programms anzubringen.

DAS PROGRAMM KANN EINE INAKTIVIERUNGSEINRICHTUNG ENTHALTEN, DURCH DIE DAS PROGRAMM NACH ABLAUF DER GÜLTIGKEITSDAUER DER LIZENZ NICHT MEHR VERWENDET WERDEN KANN. SIE VERPFLICHTEN SICH, DIESE INAKTIVIERUNGSEINRICHTUNG ODER DAS PROGRAMM NICHT ZU MANIPULIEREN. ES WIRD EMPFOHLEN, VORSICHTSMASSNAHMEN GEGEN DEN VERLUST VON DATEN ZU TREFFEN, DER EINTRETEN KÖNNTE, WENN DAS PROGRAMM NICHT MEHR VERWENDET WERDEN KANN.

Sie verpflichten sich, 1) über alle Kopien des Programms Buch zu führen und 2) daß jeder Benutzer das Programm nur bestimmungsgemäß verwendet und die Bedingungen dieser Vereinbarung beachtet.

Sie sind nicht berechtigt, 1) das Programm in anderer Weise als hierin beschrieben zu nutzen, zu kopieren, zu ändern oder weiterzugeben; 2) das Programm umzuwandeln (reverse assemble, reverse compile) oder in anderer Weise zu übersetzen, sofern eine solche Umwandlung nicht durch ausdrückliche gesetzliche Regelung unabdingbar vorgesehen ist; 3) Unterlizenzen für das Programm zu erteilen und es zu vermieten oder zu verleasen.

Die Gültigkeitsdauer der Lizenz beginnt mit der ersten Verwendung des Programms und endet 1) nach Ablauf der Dauer oder des Datums, das in der Dokumentation zum Programm angegeben ist, oder 2) wenn sich das Programm automatisch selbst inaktiviert. Sie verpflichten sich, das Programm und alle hiervon erstellten Kopien innerhalb von zehn Tagen nach Ende der Gültigkeitsdauer dieser Lizenz zu zerstören; diese Regelung gilt nicht, wenn IBM Ihnen in der zugehörigen Dokumentation die Erlaubnis erteilt, das Programm zu behalten (in diesem Fall kann eine zusätzliche Gebühr fällig werden).


2. Gewährleistung

VORBEHALTLICH EINER GESETZLICHEN GEWÄHRLEISTUNG, DIE NICHT AUSGESCHLOSSEN WERDEN KANN, GIBT DIE IBM FÜR DIESES PROGRAMM KEINE GEWÄHRLEISTUNG. IBM GEWÄHRLEISTET NICHT, DASS DAS PROGRAMM DATUMSANGABEN DES 20. UND 21. JAHRHUNDERTS RICHTIG VERARBEITET, AUSGIBT ODER EMPFÄNGT.

Dieser Ausschluß gilt auch für alle Unterlieferanten, Lieferanten und Programmentwickler von IBM (die zusammenfassend "Lieferanten" genannt werden).

Für Hersteller, Lieferanten oder Herausgeber von Fremdprogrammen gelten deren Gewährleistungsbedingungen.


3. Haftungsbeschränkung

IBM HAFTET NICHT FÜR SPEZIELLE MITTELBARE ODER FOLGESCHÄDEN ODER ANDERE GESCHÄFTLICHE FOLGESCHÄDEN (EINSCHLIESSLICH ENTGANGENEM GEWINN ODER ENTGANGENEN EINSPARUNGEN), SELBST WENN DIE IBM ODER IHR WIEDERVERKÄUFER ÜBER DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN INFORMIERT WURDE. EINIGE RECHTSORDNUNGEN ERLAUBEN NICHT DEN AUSSCHLUSS ODER DIE BEGRENZUNG VON FOLGESCHÄDEN, SO DASS OBIGE EINSCHRÄNKUNGEN UND AUSSCHLÜSSE NICHT ANWENDBAR SEIN MÖGEN.


4. Allgemein

Keine Bestimmung in dieser Vereinbarung betrifft Verbraucherschutzrechte, die gesetzlich unabdingbar sind.

IBM kann Ihre Lizenz beenden, wenn Sie die Bedingungen in dieser Vereinbarung nicht einhalten. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, das Programm und alle Kopien hiervon sofort zu zerstören.

Sie verpflichten sich, das Programm nicht zu exportieren.

Sie und IBM verpflichten sich im Rahmen dieser Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist von zwei Jahren nach Eintreten des Klagegrunds. Gesetzliche Fristen bleiben unberührt.

Weder Sie noch IBM sind verantwortlich für nicht erfüllte Verpflichtungen aufgrund höherer Gewalt.

Während der Lizenzdauer unterliegt die Verwendung des Programms keiner weiteren Gebühr.

IBM stellt keinen Programmservice oder technische Unterstützung zur Verfügung, wenn dies IBM nicht anderweitig bestimmt.

Diese Lizenz unterliegt der Gesetzgebung des Landes, in dem das Programm erworben wurde. Ausgenommen hiervon sind die folgenden Länder: (1) In Australien unterliegt die Lizenz der Gesetzgebung des Staates oder Territoriums, in dem das Programm erworben wurde; (2) in Albanien, Armenien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Georgien, der Bundesrepublik Jugoslawien, Kasachstan, Kirgisien, Kroatien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Moldawien, Polen, Rumänien, Rußland, der Slowakei, Slowenien, Tschechien, der Ukraine, Ungarn und Weißrußland unterliegt die Lizenz der Gesetzgebung Österreichs; (3) in Großbritannien unterliegt diese Lizenz der Gesetzgebung Englands und fällt in die alleinige Zuständigkeit der englischen Gerichte; (4) in Kanada unterliegt diese Lizenz der Gesetzgebung der Provinz Ontario, und (5) in den Vereinigten Staaten, Puerto Rico und der Volksrepublik China unterliegt diese Lizenz der Gesetzgebung des Staates New York.



Teil 2 - Länderspezifische Bedingungen


AUSTRALIEN:

Gewährleistung (Abschnitt 2):

Folgende Absätze wurden in diesen Abschnitt aufgenommen:

Auch wenn IBM keine Gewährleistung gibt, können Sie gewisse Rechte aus dem Trade Practices Act von 1974 oder aus anderen Gesetzen haben, die nur im Rahmen des geltenden Rechts gewährt werden.

Haftungsbeschränkung (Abschnitt 3):

Folgende Absätze wurden in diesen Abschnitt aufgenommen:

Verletzt IBM eine Maßgabe oder ein Gewährleistungsrecht aus dem Trade Practices Act von 1974, beschränkt sich die Haftung von IBM auf die Reparatur oder den Ersatz von Waren oder die Lieferung von gleichwertigen Waren. Wenn die Produkte normalerweise für persönliche, Haushalts- oder Konsumzwecke benutzt werden oder die Voraussetzung oder Garantie zur Verschaffung von Eigentum oder das Recht zum Verkauf betroffen sind, finden die Haftungsbegrenzungen dieser Ziffer keine Anwendung.


DEUTSCHLAND:

Gewährleistung (Abschnitt 2):

Folgende Absätze wurden in diesen Abschnitt aufgenommen:

Die Gewährleistung für Programme beträgt sechs Monate ab dem Tag der Lieferung.

Wenn ein Programm ohne Spezifikationen geliefert wird, übernimmt IBM nur die Gewährleistung, daß die Programminformationen das Programm richtig beschreiben und daß das Programm entsprechend der Programminformationen verwendet werden kann.

Haftungsbeschränkung (Abschnitt 3):

Folgende Absätze wurden in diesen Abschnitt aufgenommen:

Die in diesen Nutzungsbedingungen genannten Beschränkungen und Ausschlüsse gelten nicht für Schäden, die durch IBM vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden. IBM haftet für zugesicherte Eigenschaften. Die Haftungshöchstsumme beträgt eine Million DM. Die IBM haftet nur bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.


INDIEN:

Allgemein (Abschnitt 4):

Der vierte Abschnitt wird wie folgt ersetzt:

Wenn die Ansprüche gegen den Vertragspartner nicht innerhalb von zwei Jahren gerichtlich oder auf anderer Rechtsgrundlage geltend gemacht werden, sind sie verwirkt, und der Anspruchsgegner ist hinsichtlich dieser Ansprüche von der Leistungspflicht befreit.


IRLAND:

Gewährleistung (Abschnitt 2):

Folgende Absätze wurden in diesen Abschnitt aufgenommen:

Alle gesetzlichen Bedingungen, einschließlich aller stillschweigend gültigen Gewährleistungsansprüche, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie werden in diesem Vertrag ausdrücklich erwähnt. Insbesondere sind stillschweigend gültige Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, die aus dem "Sale of Goods Act 1893" oder dem "Sale of Goods and Supply of Services Act 1980" hergeleitet werden.


ITALIEN:

Haftungsbeschränkung (Abschnitt 3):

Dieser Abschnitt wird durch folgenden Absatz ersetzt:

Unbeschadet unabdingbarer gesetzlicher Regelungen ist IBM nicht für eventuelle Schäden haftbar.


NEUSEELAND:

Gewährleistung (Abschnitt 2):

Folgende Absätze wurden in diesen Abschnitt aufgenommen:

Auch wenn IBM keine Gewährleistung gibt, können Sie gewisse Rechte aus dem Consumer Guarantees Act von 1993 oder aus anderen Gesetzen haben, die unabdingbar sind. Der Consumer Guarantees Act von 1993 ist bei Waren und Dienstleistungen von IBM nicht anwendbar, wenn Sie die Waren oder Dienstleistungen zu Geschäftszwecken gemäß diesem Gesetz benötigen.

Haftungsbeschränkung (Abschnitt 3):

Folgende Absätze wurden in diesen Abschnitt aufgenommen:

Wenn die Programme nicht für Geschäftszwecke wie im Consumer Guarantees Act von 1993 definiert verwendet werden, gelten die Haftungsbeschränkungen dieser Ziffer nur insoweit, wie sie in diesem Gesetz beschrieben sind.


GROSSBRITANNIEN:

Haftungsbeschränkung (Abschnitt 3):

Folgender Absatz wurde in diesen Abschnitt am Ende des ersten Absatzes aufgenommen:

Die Haftungsbeschränkung ist nicht anwendbar bei Verstößen gegen Pflichten von IBM aufgrund Section 12 des Sale of Goods Act von 1979 oder Section 2 des Supply of Goods and Services Act von 1982.


Z125-5543-01 (10/97)

LIZENZINFORMATIONEN

Für die Lizenzierung der nachfolgend aufgelisteten Programme gelten zusätzlich zu den Bedingungen in International License Agreement for Evaluation of Programs die folgenden Vertragsbedingungen.

Programmname: IBM Developer Kit for Linux(TM), Java(TM) 2 Technology Edition, Version 1.3.0
Programmnummer: None

Angegebene Betriebsumgebung

Die Programmspezifikationen und Informationen zur angegebenen Betriebsumgebung befinden sich in der Begleitdokumentation zu dem Programm, wie z. B. dem Installations-/Benutzerhandbuch.

Testzeitraum

Die Lizenz ist gültig ab dem Datum, an dem das Programm zum ersten Mal verwendet wird und endet nach 30 Tagen.


Document Form Number: None
Document Part Number: None